Absatz eins,Wird in einem Bestand die Seuche festgestellt, ist die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit jedenfalls zu entziehen und ist dieser Bestand gemäß Paragraph 24, TSG mit Bescheid zu sperren. Dabei sind zumindest folgende Maßnahmen vorzuschreiben:
- Ziffer einsdas Verbringen von Rindern und Ziegen aus dem Bestand ist verboten;
- Ziffer 2das Einbringen von Rindern und Ziegen in den Bestand ist verboten;
- Ziffer 3ausgenommen vom Verbot gemäß Ziffer eins, ist die Verbringung von Rindern und Ziegen auf Weiden, wenn nach amtstierärztlicher Feststellung sichergestellt ist, dass
- Litera aauf diesen Weiden kein Kontakt mit anderen empfänglichen Tieren stattfindet und
- Litera bbeim Auf- und Abtrieb kein direkter oder indirekter Kontakt zu anderen empfänglichen Tieren besteht;
- Ziffer 4ausgenommen vom Verbot gemäß Ziffer eins, ist weiters nach amtstierärztlicher Genehmigung die direkte Verbringung von Rindern und Ziegen zur Schlachtung. Solche Tiere sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 zu schlachten (Sonderschlachtung), wobei gegebenenfalls die Einsendung von Probenmaterial gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, zu veranlassen ist.