(2)Absatz 2,Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2003/467/EG vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003) amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose. Bestände sind daher amtlich anerkannt tuberkulosefrei, wenn sie nicht seuchenverdächtige Bestände gemäß § 4 sind, oder die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgesetzt oder entzogen ist.Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2003/467/EG vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003) amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose. Bestände sind daher amtlich anerkannt tuberkulosefrei, wenn sie nicht seuchenverdächtige Bestände gemäß Paragraph 4, sind, oder die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgesetzt oder entzogen ist.