(3)Absatz 3,Gefallene und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getötete Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind - nach einem vom Bundesminister für Gesundheit vorgegebenen risikobasierten Stichprobenplan, welcher in den „Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht wurde - vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. im Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, auf pathologisch-anatomische Anzeichen von Tuberkulose im Sinne des Anhangs 4 zu untersuchen.Gefallene und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getötete Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind - nach einem vom Bundesminister für Gesundheit vorgegebenen risikobasierten Stichprobenplan, welcher in den „Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht wurde - vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. im Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach Paragraph 3, des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, auf pathologisch-anatomische Anzeichen von Tuberkulose im Sinne des Anhangs 4 zu untersuchen.