(3)Absatz 3,Enthält die Bilanz zur Erreichung der in § 222 Abs. 2 UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.Enthält die Bilanz zur Erreichung der in Paragraph 222, Absatz 2, UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.