Bundesrecht konsolidiert

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UGB-Formblatt-V § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UGB-Formblatt-V

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 1 und 2.
  2. Absatz 2,Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der in Paragraph 221, Absatz 5, UGB bezeichneten unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins, UGB) in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3.
  3. Absatz 3,Enthält die Bilanz zur Erreichung der in Paragraph 222, Absatz 2, UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Absatz eins und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2006.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20005980

Dokumentnummer

NOR40101552

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