Kurztitel

UGB-Formblatt-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 1 und 2.
  2. Absatz 2,Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der in Paragraph 221, Absatz 5, UGB bezeichneten unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins, UGB) in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3.
  3. Absatz 3,Enthält die Bilanz zur Erreichung der in Paragraph 222, Absatz 2, UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Absatz eins und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2006.