Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
06.09.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Ein- und Ausstiegsprovisionen
§ 9.Paragraph 9,
In Schema C Z 3 des ImmoInvFG ist unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ die Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden, zu verstehen. Die Kosten sind als Prozentsatz vom Anteilswert darzustellen. In Schema C Ziffer 3, des ImmoInvFG ist unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ die Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden, zu verstehen. Die Kosten sind als Prozentsatz vom Anteilswert darzustellen.
Schlagworte
Einstiegsprovision
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Gesetzesnummer
20005970
Dokumentnummer
NOR40101513