Kurztitel

Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

06.09.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ein- und Ausstiegsprovisionen

Paragraph 9,

In Schema C Ziffer 3, des ImmoInvFG ist unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ die Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden, zu verstehen. Die Kosten sind als Prozentsatz vom Anteilswert darzustellen.

Schlagworte

Einstiegsprovision

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20005970

Dokumentnummer

NOR40101513