Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 9
06.09.2008
30.09.2026
37/02 Kreditwesen
In Schema C Ziffer 3, des ImmoInvFG ist unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ die Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden, zu verstehen. Die Kosten sind als Prozentsatz vom Anteilswert darzustellen.
Einstiegsprovision
03.09.2026
20005970
NOR40101513