(1)Absatz eins,Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß § 5 verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA zu melden:Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß Paragraph 5, verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA zu melden:
Art und Menge der hergestellten Käse und
Menge des dem Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.