Absatz eins,Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß Paragraph 5, verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA zu melden:
- Ziffer einsArt und Menge der hergestellten Käse und
- Ziffer 2Menge des dem Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.