Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsanlagenverordnung § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 298/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

28.08.2008

Außerkrafttretensdatum

10.04.2019

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
94/01 Schiffsverkehr

Text

7. TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen

Verbotsbereiche

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schifffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
  3. Absatz 3,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Schlagworte

Verbotsbereich

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101416

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