Absatz eins,Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.