Bundesrecht konsolidiert

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Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage § 1

Kurztitel

Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph eins,

Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5% der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20005948

Dokumentnummer

NOR40101273

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