Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5% der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016
Gesetzesnummer
20005948
Dokumentnummer
NOR40101273