Kurztitel

Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Text

Paragraph eins,

Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5% der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.