Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2008,
Paragraph eins
01.07.2008
Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5% der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.