Bundesrecht konsolidiert

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Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 § 5

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 282/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.

Text

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
    1. Litera a
      sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
    2. Litera b
      sicherzustellen, dass die in Anhang römisch sieben Teil A (Anhang römisch sieben Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
    3. Litera c
      insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung zu stellen;
    4. Litera d
      die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 12, (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) durchzuführen;
    5. Litera e
      die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A (Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A der Maschinen-Richtlinie) auszustellen und sicherzustellen, dass sie der Maschine beiliegt;
    6. Litera f
      die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 16, (Artikel 16 der Maschinen-Richtlinie) anzubringen.
  2. Absatz 2,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicherzustellen, dass das in Paragraph 13, (Artikel 13 der Maschinen-Richtlinie) genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.
  3. Absatz 3,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Paragraph 12, (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) genannte Konformitätsbewertungsverfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.
  4. Absatz 4,Fällt eine Maschine unter weitere Gemeinschaftsrichtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Gemeinschaftsrichtlinien entspricht.
  5. Absatz 5,Hat jedoch der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nach einer oder mehreren dieser Gemeinschaftsrichtlinien während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der von ihm angewandten Gemeinschaftsrichtlinien angezeigt. Die Nummern der jeweils angewandten Gemeinschaftsrichtlinien laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sind in der EG-Konformitätserklärung anzugeben.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40100775

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