Absatz eins,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
- Litera asicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
- Litera bsicherzustellen, dass die in Anhang römisch sieben Teil A (Anhang römisch sieben Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
- Litera cinsbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung zu stellen;
- Litera ddie zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 12, (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) durchzuführen;
- Litera edie EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A (Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A der Maschinen-Richtlinie) auszustellen und sicherzustellen, dass sie der Maschine beiliegt;
- Litera fdie CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 16, (Artikel 16 der Maschinen-Richtlinie) anzubringen.