(1)Absatz eins,Die Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG dauert mindestens neun Monate, ausgenommen bei Einschränkungen für einen spezifischen Aufgabenbereich. Sie gliedert sich in eineDie Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG dauert mindestens neun Monate, ausgenommen bei Einschränkungen für einen spezifischen Aufgabenbereich. Sie gliedert sich in eine
tätigkeitsbezogene theoretische Ausbildung und
geregelte praktische Ausbildung einschließlich Praktika in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder.