Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende § 6

Kurztitel

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 6,

Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005904

Dokumentnummer

NOR40100347

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