Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
22.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Gesetzesnummer
20005904
Dokumentnummer
NOR40100347