Kurztitel

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.07.2008

Text

Paragraph 6,

Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß.