Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2008,
Paragraph 6
22.07.2008
Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß.