Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
22.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit (Anlage 3) ist vom Gewerbetreibenden zu führen und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Nach erfolgter Unterweisung sowie einmal jährlich ist dem Mitarbeiter der Text der Unterweisung in Kopie auszuhändigen. Die in Anlage 3 Z 5 enthaltenen Tätigkeitsbeschränkungen gelten auch für den Gewerbeinhaber. Die Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit (Anlage 3) ist vom Gewerbetreibenden zu führen und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Nach erfolgter Unterweisung sowie einmal jährlich ist dem Mitarbeiter der Text der Unterweisung in Kopie auszuhändigen. Die in Anlage 3 Ziffer 5, enthaltenen Tätigkeitsbeschränkungen gelten auch für den Gewerbeinhaber.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Gesetzesnummer
20005904
Dokumentnummer
NOR40100346