Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende § 5

Kurztitel

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5,

Die Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit (Anlage 3) ist vom Gewerbetreibenden zu führen und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Nach erfolgter Unterweisung sowie einmal jährlich ist dem Mitarbeiter der Text der Unterweisung in Kopie auszuhändigen. Die in Anlage 3 Ziffer 5, enthaltenen Tätigkeitsbeschränkungen gelten auch für den Gewerbeinhaber.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005904

Dokumentnummer

NOR40100346

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