Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende § 2

Kurztitel

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung hat vorhanden zu sein.
  2. Absatz 2,Beim Piercen und Tätowieren sind ausschließlich sterile Geräte sowie Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisiken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren Inverkehrbringen berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005904

Dokumentnummer

NOR40100343

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