Absatz eins,Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung hat vorhanden zu sein.
Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2008,
Paragraph 2
22.07.2008