(2)Absatz 2,Über dicht besiedeltem Gebiet, Menschenansammlungen im Freien und auf Hubschrauberflugplätzen mit schwierigen Umgebungsbedingungen sind nur Flüge mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse I zulässig.Über dicht besiedeltem Gebiet, Menschenansammlungen im Freien und auf Hubschrauberflugplätzen mit schwierigen Umgebungsbedingungen sind nur Flüge mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse römisch eins zulässig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 187/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2017,)