Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 254/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

AOCV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung bleiben von dieser Verordnung insofern unberührt, als nicht die EU-OPS bzw. die JAR-OPS 3 anders lautende Regelungen vorsehen.
  2. Absatz 2,Über dicht besiedeltem Gebiet, Menschenansammlungen im Freien und auf Hubschrauberflugplätzen mit schwierigen Umgebungsbedingungen sind nur Flüge mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse römisch eins zulässig. Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern sind ab dem 1. Jänner 2010 nur mit Hubschraubern zulässig, die in Flugleistungsklasse römisch eins betrieben werden und die nach den Bauvorschriften (Certification Sepcifications) CS 27 (bzw. FAR 27) - Annex C, Kategorie A oder nach CS 29 (bzw. FAR 29) zugelassen wurden.
  3. Absatz 3,Soweit die EU-OPS bzw. die JAR-OPS 3 Verweise auf die JAR-FCL enthalten, sind die entsprechenden Bestimmungen der Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 (ZLPV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Ambulanzflug

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40100210

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