(1)Absatz eins,Die Erstverarbeiter von Faserflachs und -hanf haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen und sich zu verpflichten, die Erfordernisse nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 einzuhalten.Die Erstverarbeiter von Faserflachs und -hanf haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen und sich zu verpflichten, die Erfordernisse nach Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 245 aus 2001, einzuhalten.