Kurztitel

Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Text

Verpflichtungen des Erstverarbeiters

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Erstverarbeiter von Faserflachs und -hanf haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen und sich zu verpflichten, die Erfordernisse nach Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 245 aus 2001, einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die beabsichtigte Vernichtung von nicht verarbeitbaren Strohmengen ist der AMA zu melden. Die Vernichtung hat unter Aufsicht der AMA oder nach deren Genehmigung zu erfolgen.