Bundesrecht konsolidiert

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Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008 § 4

Kurztitel

Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 231/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Zulassung

Voraussetzungen für die Zulassung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb setzt voraus, dass der Erstattungswerber zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 4, der VO (EG) Nr. 491/2008
    1. Ziffer eins
      einen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, und
    2. Ziffer 2
      einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt,
    3. Ziffer 3
      ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,
    4. Ziffer 4
      Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grund- und Verarbeitungserzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen, vorlegt,
    5. Ziffer 5
      Kurzbeschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren beibringt,
    6. Ziffer 6
      mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt,
    7. Ziffer 7
      Aufzeichnungen führt, die insbesondere zu enthalten haben:
      1. Litera a
        die Warenein- und -ausgänge, getrennt nach erstattungsfähiger EU-Ware, nicht erstattungsfähiger EU-Ware und Drittlandsware,
      2. Litera b
        die aktuellen Lagerbestände der Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, und
    8. Ziffer 8
      eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Anhang römisch zwei der VO (EG) Nr. 491 aus 2008, vorlegt.
  2. Absatz 2,Aus Gründen des Betriebsgeheimnisses kann die Vorlage von besonders geschützten Unterlagen, wie beispielsweise Rezepturen verweigert werden. In diesem Fall ist im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen eine Einschau in die betreffenden Unterlagen zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Sind an der Herstellung der anerkannten Erzeugnisse nach Paragraph 3, Absatz 3, nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist eine Zulassung nur dann zu erteilen, wenn auch die anderen beteiligten Betriebe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und die Inhaber dieser Betriebe sich gegenüber der AMA schriftlich mit dem Antrag des Erstattungswerbers einverstanden erklären.
  4. Absatz 4,Die AMA kann zum Zwecke der Einreihung der Grund- bzw. Verarbeitungserzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur Tarifierungen durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA), oder durch eine gleichwertige Untersuchungsanstalt fordern oder veranlassen.

Schlagworte

Wareneingang, Warenausgang

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005879

Dokumentnummer

NOR40099972

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