Absatz eins,Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb setzt voraus, dass der Erstattungswerber zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 4, der VO (EG) Nr. 491/2008
- Ziffer einseinen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, und
- Ziffer 2einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt,
- Ziffer 3ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,
- Ziffer 4Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grund- und Verarbeitungserzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen, vorlegt,
- Ziffer 5Kurzbeschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren beibringt,
- Ziffer 6mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt,
- Ziffer 7Aufzeichnungen führt, die insbesondere zu enthalten haben:
- Litera adie Warenein- und -ausgänge, getrennt nach erstattungsfähiger EU-Ware, nicht erstattungsfähiger EU-Ware und Drittlandsware,
- Litera bdie aktuellen Lagerbestände der Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, und
- Ziffer 8eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Anhang römisch zwei der VO (EG) Nr. 491 aus 2008, vorlegt.