(1)Absatz eins,Der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,Der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in ist verpflichtet, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
Zugang, Abgang, sonstigen Verbleib und Bestand von Milchfett, Butter, Butterfett und Rahm,
die hergestellten Mengen an Milchfett, Butterfett, gekennzeichneter Butter, gekennzeichnetem Rahm, Zwischen- und Enderzeugnissen,
die im Butterfett sowie in den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Milchfett, Butter, Butterfett oder Rahm,
Art und Menge der der Butter, dem Butterfett oder dem Rahm beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,
den Verbleib des Butterfettes, der gekennzeichneten Butter, des gekennzeichneten Rahms, der Zwischen- und Enderzeugnisse und
auf vorheriges Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen und
jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.jede Veränderung hinsichtlich der nach Paragraph 4, Absatz 2, gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.