Absatz eins,Der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in ist verpflichtet, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,
- Ziffer einsordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- Ziffer 2gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
- Litera aZugang, Abgang, sonstigen Verbleib und Bestand von Milchfett, Butter, Butterfett und Rahm,
- Litera bdie hergestellten Mengen an Milchfett, Butterfett, gekennzeichneter Butter, gekennzeichnetem Rahm, Zwischen- und Enderzeugnissen,
- Litera cdie im Butterfett sowie in den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Milchfett, Butter, Butterfett oder Rahm,
- Litera dArt und Menge der der Butter, dem Butterfett oder dem Rahm beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,
- Litera eden Verbleib des Butterfettes, der gekennzeichneten Butter, des gekennzeichneten Rahms, der Zwischen- und Enderzeugnisse und
- Ziffer 3auf vorheriges Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen und
- Ziffer 4jede Veränderung hinsichtlich der nach Paragraph 4, Absatz 2, gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.