Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister § 3

Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 226/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005870

Dokumentnummer

NOR40099644

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