Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Gesetzesnummer
20005870
Dokumentnummer
NOR40099644