Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2008,
Paragraph 3
01.07.2008
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.