Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Text

Paragraph 3,

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.