Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister § 2

Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 226/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Standesgemäßes Verhalten

Paragraph 2,

Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005870

Dokumentnummer

NOR40099643

Navigation im Suchergebnis