Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Standesgemäßes Verhalten
§ 2.Paragraph 2,
Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Gesetzesnummer
20005870
Dokumentnummer
NOR40099643