Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2008,
Paragraph 2
01.07.2008
Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.