Bundesrecht konsolidiert

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Ärztepoolverordnung § 2

Kurztitel

Ärztepoolverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 21/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄpV

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Inhalt der Weiterbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der von der Landesregierung organisierte Weiterbildungskurs hat insgesamt 9 Stunden und folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Kenntnis über Drogensubstanzen und der derzeitigen Marktsituation, Stoffkunde, 1 Stunde;
    2. Ziffer 2
      Vermittlung des Wissens über Drogenwirkungen, Kenntnisse über Alkohol- und Medikamentenwirkung, 1 Stunde;
    3. Ziffer 3
      Erkennen von Drogenwirkungen beim Straßenverkehrsteilnehmer, spezifische Untersuchungen, Untersuchungsgang, 1 Stunde;
    4. Ziffer 4
      Erkennen einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Medikamente bei Fahrzeuglenkern für klinische Untersuchung, 1 Stunde;
    5. Ziffer 5
      Zusammenfassende Abschlussgutachtenerstellung (Bewertung der Blut/Harnanalyse aus dem Labor und Abschlussgutachtenerstellung), 1 Stunde;
    6. Ziffer 6
      Rechtskunde, Kenntnisse der maßgeblichen verkehrsrechtlichen und suchtmittelrechtlichen Bestimmungen; Rechtskenntnisse über Gutachtenerstellung, Stellung des Gutachters im Gesamtverfahren, 4 Stunden.
  2. Absatz 2,Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, im Abstand von höchstens 3 Jahren einen neuerlichen Weiterbildungskurs im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu absolvieren.

Schlagworte

Alkoholwirkung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

20005636

Dokumentnummer

NOR40094807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/21/P2/NOR40094807

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