Kurztitel

Ärztepoolverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.01.2008

Text

Inhalt der Weiterbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der von der Landesregierung organisierte Weiterbildungskurs hat insgesamt 9 Stunden und folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Kenntnis über Drogensubstanzen und der derzeitigen Marktsituation, Stoffkunde, 1 Stunde;
    2. Ziffer 2
      Vermittlung des Wissens über Drogenwirkungen, Kenntnisse über Alkohol- und Medikamentenwirkung, 1 Stunde;
    3. Ziffer 3
      Erkennen von Drogenwirkungen beim Straßenverkehrsteilnehmer, spezifische Untersuchungen, Untersuchungsgang, 1 Stunde;
    4. Ziffer 4
      Erkennen einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Medikamente bei Fahrzeuglenkern für klinische Untersuchung, 1 Stunde;
    5. Ziffer 5
      Zusammenfassende Abschlussgutachtenerstellung (Bewertung der Blut/Harnanalyse aus dem Labor und Abschlussgutachtenerstellung), 1 Stunde;
    6. Ziffer 6
      Rechtskunde, Kenntnisse der maßgeblichen verkehrsrechtlichen und suchtmittelrechtlichen Bestimmungen; Rechtskenntnisse über Gutachtenerstellung, Stellung des Gutachters im Gesamtverfahren, 4 Stunden.
  2. Absatz 2,Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, im Abstand von höchstens 3 Jahren einen neuerlichen Weiterbildungskurs im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu absolvieren.