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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

11.11.2016

Außerkrafttretensdatum

20.04.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bestandsverzeichnis (Register)

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ein Bestandsverzeichnis ist, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Artikel 7, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, besteht, vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
  2. Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung nach Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      die Rasse,
    5. Ziffer 5
      bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß Paragraph 3, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
    6. Ziffer 6
      im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
    7. Ziffer 7
      Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
    8. Ziffer 8
      allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
    9. Ziffer 9
      Kontrollvermerke,
    10. Ziffer 10
      die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
  3. Absatz 3,Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
  4. Absatz 4,Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016

Schlagworte

Zugang

Im RIS seit

14.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40187476

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