Absatz eins,Ein Bestandsverzeichnis ist, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Artikel 7, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, besteht, vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.