(4)Absatz 4,Soweit der AMA aus den Abs. 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten § 12 Abs. 4 bis 6 und 8 anzuwenden.Soweit der AMA aus den Absatz 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 und 8 anzuwenden.