Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

11.11.2016

Außerkrafttretensdatum

20.04.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kostenverrechnung von Kontrollen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).
  2. Absatz 2,Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle vom Tierhalter zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle sowie die Kosten der Vernichtung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen.
  4. Absatz 4,Soweit der AMA aus den Absatz 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 und 8 anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2016,

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40187482