Bundesrecht konsolidiert

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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2019

Außerkrafttretensdatum

20.04.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kostenverrechnung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt:
    1. Ziffer eins
      für ein ausgegebenes herkömmliches Ohrmarkenpaar nach Paragraph 3, Absatz eins, 2 €,
    2. Ziffer 2
      für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar nach Paragraph 3, Absatz eins a, 3 € und
    3. Ziffer 3
      für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a 3,60 €.
  2. Absatz 2,Meldungen an die Rinderdatenbank sind gegen einen Kostenersatz von 0,35 € pro Meldung durchzuführen, sofern sie nicht in der von der AMA vorgegebenen elektronischen Form durchgeführt werden. Der Kostenersatz ist vom jeweiligen Meldepflichtigen zu entrichten.
  3. Absatz 3,Wird durch einen Tierhalter ein erhöhter Verwaltungsaufwand verursacht, sind die Kosten dieses erhöhten Verwaltungsaufwandes vom Tierhalter einzufordern.
  4. Absatz 4,Die AMA ist berechtigt, Ohrmarken nur gegen vorherige Zahlung auszugeben. Wenn die AMA Ohrmarken ohne vorherige Zahlung ausgibt, wird der Kostenersatz 14 Tage nach Rechnungslegung fällig, sofern die betreffenden Ohrmarken nicht vom Empfänger an die AMA rückübermittelt wurden.
  5. Absatz 5,Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einen fälligen Kostenersatz gemäß dieser Verordnung unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Tierhalter gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.
  6. Absatz 6,Wenn der Kostenersatz nicht oder nicht in der richtigen Höhe bezahlt wird und eine Kompensation nach Absatz 5, in angemessener Frist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, erfolgt eine bescheidmäßige Vorschreibung des Kostenersatzes. Die BAO ist anzuwenden.
  7. Absatz 7,Bei gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zurückgesandten Ohrmarken kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenersatzes erfolgen, sofern die Kosten für den Verwaltungsaufwand nicht den rückzuzahlenden Betrag übersteigen.
    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2016,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 285/2019

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40217724

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