Absatz eins,Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt:
- Ziffer einsfür ein ausgegebenes herkömmliches Ohrmarkenpaar nach Paragraph 3, Absatz eins, 2 €,
- Ziffer 2für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar nach Paragraph 3, Absatz eins a, 3 € und
- Ziffer 3für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a 3,60 €.