(2)Absatz 2,Für Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 1, deren Ausbildung bis zum 18. Jänner 2016 begonnen wurde, kann die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Entsprechung mit den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vor der Richtlinie 2013/55/EU bestätigen (Artikel 37 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).Für Qualifikationsnachweise gemäß Absatz eins,, deren Ausbildung bis zum 18. Jänner 2016 begonnen wurde, kann die Bescheinigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, auch die Entsprechung mit den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vor der Richtlinie 2013/55/EU bestätigen (Artikel 37 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).