Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.10.2007

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie

2005/36/EG

Paragraph 2,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

  1. Ziffer eins
    von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
  2. Ziffer 2
    gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind
(Artikel 21 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG).

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40099044

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