2. Abschnitt
Zahnärztliche Ausbildungsnachweise
Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der RichtlinieZahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie
2005/36/EG
§ 2.Paragraph 2,
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die
von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind
(Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 21 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG).