Bundesrecht konsolidiert

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Gewebebankenverordnung § 14

Kurztitel

Gewebebankenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 192/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

14.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Rückruf

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Innerhalb der Gewebebank muss qualifiziertes Personal damit beauftragt werden, die Notwendigkeit eines Rückrufs zu bewerten und die nötigen Maßnahmen einzuleiten und zu koordinieren.
  2. Absatz 2,Es muss ein wirksames Rückrufverfahren vorhanden sein, einschließlich einer Beschreibung der Verantwortlichkeiten und der zu ergreifenden Maßnahmen. Diese umfassen auch die Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, GSG.
  3. Absatz 3,Innerhalb vorher festgelegter Zeiträume sind Maßnahmen wie die Verfolgung und gegebenenfalls Rückverfolgung aller einschlägigen Gewebe und Zellen zu ergreifen. Durch diese Maßnahmen sind jene Spender zu ermitteln, die zur Verursachung der Reaktion beim Empfänger beigetragen haben könnten, um verfügbare Gewebe und Zellen von diesen Spendern zu identifizieren sowie belieferte Einrichtungen über die etwaige Gefährdung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20005848

Dokumentnummer

NOR40099073

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