Absatz eins,Innerhalb der Gewebebank muss qualifiziertes Personal damit beauftragt werden, die Notwendigkeit eines Rückrufs zu bewerten und die nötigen Maßnahmen einzuleiten und zu koordinieren.
Gewebebankenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2008,
Paragraph 14
14.06.2008