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Gewebebankenverordnung § 13a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 13 am 06.10.2026
§ 14 am 06.10.2026
Alle Fassungen
§ 13a heute
§ 13a gültig ab 29.04.2017
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 18/2017
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gewebebankenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/2008
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 18/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13a
Inkrafttretensdatum
29.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBVO
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verwendung des Einheitlichen Europäischen Codes
§ 13a.
Paragraph 13 a,
(1)
Absatz eins,
Gewebebanken haben nach der Entgegennahme der Zellen und Geweben gemäß § 12 Abs. 3 GSG,
BGBl. I Nr. 49/2008
, oder bei deren Einfuhr von einem Drittstaatslieferanten eine Spendenkennungssequenz zuzuteilen.
Gewebebanken haben nach der Entgegennahme der Zellen und Geweben gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, oder bei deren Einfuhr von einem Drittstaatslieferanten eine Spendenkennungssequenz zuzuteilen.
(2)
Absatz 2,
Gewebebanken haben bei gepoolten Zellen und Geweben dem endgültigen Produkt eine neue Spendenkennungsnummer zuzuteilen und die Rückverfolgbarkeit zu den einzelnen Spenden zu gewährleisten.
(3)
Absatz 3,
Die Spendenkennungssequenz darf nicht mehr verändert werden, wenn sie für den Verkehr freigegebenen Zellen und Geweben zugeteilt worden ist. Kodierungsfehler sind zu berichtigen und jede Berichtigung ist vollständig zu dokumentieren.
(4)
Absatz 4,
Gewebebanken haben spätestens vor der Verteilung zur Verwendung beim Menschen eines der zulässigen Produktkodierungssysteme und die entsprechenden Produktnummern für die Gewebe und Zellen aus dem EU-Kompendium der Zell- und Gewebeprodukte anzuwenden.
(5)
Absatz 5,
Gewebebanken haben eine geeignete Splitnummer und ein geeignetes Verfallsdatum zu verwenden.
Schlagworte
Zellprodukt
Im RIS seit
17.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Gesetzesnummer
20005848
Dokumentnummer
NOR40190373
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/192/P13a/NOR40190373
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