Bundesrecht konsolidiert

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Gewebebankenverordnung § 13a

Kurztitel

Gewebebankenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 192/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 18/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

29.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verwendung des Einheitlichen Europäischen Codes

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Gewebebanken haben nach der Entgegennahme der Zellen und Geweben gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, oder bei deren Einfuhr von einem Drittstaatslieferanten eine Spendenkennungssequenz zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Gewebebanken haben bei gepoolten Zellen und Geweben dem endgültigen Produkt eine neue Spendenkennungsnummer zuzuteilen und die Rückverfolgbarkeit zu den einzelnen Spenden zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Die Spendenkennungssequenz darf nicht mehr verändert werden, wenn sie für den Verkehr freigegebenen Zellen und Geweben zugeteilt worden ist. Kodierungsfehler sind zu berichtigen und jede Berichtigung ist vollständig zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Gewebebanken haben spätestens vor der Verteilung zur Verwendung beim Menschen eines der zulässigen Produktkodierungssysteme und die entsprechenden Produktnummern für die Gewebe und Zellen aus dem EU-Kompendium der Zell- und Gewebeprodukte anzuwenden.
  5. Absatz 5,Gewebebanken haben eine geeignete Splitnummer und ein geeignetes Verfallsdatum zu verwenden.

Schlagworte

Zellprodukt

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20005848

Dokumentnummer

NOR40190373

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