Absatz eins,Gewebebanken haben nach der Entgegennahme der Zellen und Geweben gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, oder bei deren Einfuhr von einem Drittstaatslieferanten eine Spendenkennungssequenz zuzuteilen.