Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewebevigilanzverordnung § 1

Kurztitel

Gewebevigilanzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 190/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei der Gewinnung von menschlichen Zellen oder Geweben, die Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei der Verwendung dieser Produkte und die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung und bei der Verwendung von menschlichen Zellen oder Geweben zur Anwendung beim Menschen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005844

Dokumentnummer

NOR40099003

Navigation im Suchergebnis