Bundesrecht konsolidiert

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Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea mays L., Linie T25 zum Zweck des Anbaus in Österreich § 2

Kurztitel

Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea mays L., Linie T25 zum Zweck des Anbaus in Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 180/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in Paragraph eins, genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20005833

Dokumentnummer

NOR40098894

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