Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea mays L., Linie T25 zum Zweck des Anbaus in Österreich
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 2
31.05.2008
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in Paragraph eins, genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.
11.09.2017
20005833
NOR40098894